ElWG (früher ElWOG): Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ist Österreichs neues Stromgesetz: Es trat am 24. Dezember 2025 in Kraft und löste das ElWOG 2010 ab. Aus ihm leiten Netzbetreiber ihren Ausbauauftrag ab — und dasselbe Gesetz verlangt von ihnen den Nachweis, dass ausgebaut werden muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Nachweisen muss der, der bauen will. Die APG muss der Regulierungsbehörde E-Control belegen, dass ihre Investitionen technisch notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind — sonst wird der Netzentwicklungsplan nicht genehmigt (§ 124 Abs. 1 ElWG). Nicht die Betroffenen müssen belegen, dass es ohne geht.
- Optimieren steht vor Neubauen. Neu bauen darf die APG nach § 123 Abs. 5 ElWG erst, wenn das bestehende Netz ausreichend optimiert oder verstärkt ist.
- Bei der 110-kV-Mitführung sagt das Gesetz „ist umzusetzen". Im Netzentwicklungsplan ist ihre Verkabelung umzusetzen, solange sie höchstens das 1,8-fache kostet (§ 123 Abs. 3 ElWG) — beim Netzraum Kärnten läuft sie auf rund 173 der etwa 190 Kilometer mit.
Was gilt
Belegte FaktenWas muss die APG nach dem ElWG nachweisen?
„Die Regulierungsbehörde hat den Netzentwicklungsplan mit Bescheid zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber."
§ 124 Abs. 1 ElWGQ1Vorgelegt wird er gemeinsam, vorher öffentlich konsultiert (§ 123 Abs. 1 und 7). Ob der Maßstab auch das Bewilligungsverfahren bindet, ist offen — an der Nachweislast im Plan ändert das nichts. Die Bringschuld liegt beim Übertragungsnetzbetreiber.Q1
Muss zuerst das bestehende Netz ausgereizt werden?
Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans setzt Kosten-Nutzen-optimierter Netzausbau nach § 123 Abs. 5 ElWG „insbesondere voraus, dass der Neubau … erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden … ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden".Q1 Was wurde beim Netzraum Kärnten zuerst getan?
Muss ein Erdkabel überhaupt erforscht werden?
Beim Netzraum Kärnten läuft auf rund 173 der etwa 190 Kilometer eine 110-kV-Leitung mit. Für diese Spannungsebene wird das Gesetz deutlich: Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans ist ihre Verkabelung „umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor … von 1,8 nicht überschritten wird", berechnet „nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode" (§ 123 Abs. 3, Schlusssatz zu Z 5). Kein Ermessen. Wurde dieser Faktor gerechnet — und nach welcher Methode?Q1 → Teilverkabelung
Für die 380-kV-Ebene kennt das ElWG keine Verkabelungspflicht — „ist umzusetzen" steht dort nur zweimal, beide Male für 110 kV (§ 123 Abs. 3, § 118 Abs. 3). Erforschen muss sie es dennoch: § 122 Abs. 3 verpflichtet Betreiber ab 380 kV zur „Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien", deren Ergebnisse „unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung" in Variantenuntersuchungen zu berücksichtigen sind — dort setzt die Mehrkostenfrage an. Berichte hat der Bundesminister einzufordern, „jedenfalls innerhalb von drei Jahren" (§ 126).Q1 → Erdverkabelung
Welches Gesetz verpflichtet die APG zum Netzausbau — und zu dieser Leitung?
§ 122 Abs. 1 Z 1 ElWG verpflichtet Übertragungsnetzbetreiber, ihre Netze „unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 … zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen". Auf diese Norm muss sich jede Bedarfsbehauptung stützen. Sie nennt keine Spannungsebene, keine Trasse, keine Bauweise — und stellt den Ausbau unter wirtschaftliche Bedingungen.Q1 → n-1-Kriterium · Redispatch & Engpassmanagement
Gilt das ElWOG 2010 noch — und was ist das K-ElWOG?
Nein: § 188 Abs. 1 ElWG setzte es mit dem Tag nach der Kundmachung außer Kraft; Teile des ElWG folgen gestaffelt bis Ende 2027, die für den Leitungsbau maßgeblichen gelten seit 24.12.2025. Wer die Ausbaupflicht als „§ 23 ElWOG" zitiert, zitiert eine tote Norm: § 23 ElWOG 2010 heißt „Einteilung der Regelzonen", die Pflichten standen in § 40 — beide außer Kraft. Fundstelle ist heute § 122 Abs. 1 ElWG, daneben die Nachweispflicht des § 124 Abs. 1.Q1, Q2
In Kärnten führt das K-ElWOG 2011 die Bundesgrundsätze aus — beschlossen „in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010", eines Bundesgesetzes, das es nicht mehr gibt; auch die Fassung vom 06.08.2026 verweist durchgehend darauf. Sechs Monate ab Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen räumt § 188 Abs. 9 ElWG den Ländern ein.Q1, Q3
Zuständig ist im UVP-Verfahren die Landesregierung (§ 39 Abs. 1 UVP-G); offen ist, welches materielle Landesrecht sie anzuwenden hat.Q5 Das gehört vor Verfahrensbeginn geklärt.
„Starkstromweg" und „Leitungsrecht" kommen weder im ElWG noch im K-ElWOG vor: Leitungsrechte räumt die Behörde auf Antrag nach § 11 Starkstromwegegesetz 1968 ein, soweit die Bewilligung sie nötig macht.Q1, Q3, Q6 → Starkstromwegerecht · Dienstbarkeit (Servitut) · Enteignung & Zwangsrechte
Wie es bewertet wird
Positionen DritterHier steht, wer was sagt — nicht, was richtig ist.
Im Vorhabenskonzept schreibt die APG: „Wie es der … Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) des BMK vorgibt … plant die APG den Neubau einer zweisystemigen 380-kV-Leitung".Q7
Der ÖNIP sagt anderes: Die technische Planung werde „im NIP nicht definiert, da solche Planungen Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber sind"; für die Kärnten-Leitung, zu der „noch keine genaueren Projektspezifikationen … vorliegen", werde ein Ausbau „mittels standardisierter 380-kV-Leitungen … angenommen".Q8
Eine Annahme für ein Rechenmodell ist keine Vorgabe für eine Bauweise. Wer sagt, Gesetz oder Plan verlangten diese Leitung, zitiert die halbe Norm. → Alternativenprüfung & Nullvariante
Was bedeutet das für Netzraum Kärnten?
Belegte FaktenDer Netzentwicklungsplan 2025 liegt in zwei Ausgaben vor; die ältere trägt zwei Bezeichnungen — Titelblatt „Einreichversion", Kopfzeile „Konsultationsversion". Das Projektblatt (NEP 11-14) ist in beiden inhaltsgleich.Q4 Den Bescheid der E-Control samt den Nachweisen nach § 124 Abs. 1 konnte diese Redaktion nicht einsehen — ohne ihn ist nicht prüfbar, was die Behörde geprüft hat.
Zur Länge nennt die APG drei Werte: Projektblatt „rd. 180 km", Projektseite rund 190 km, FAQ rund 192 km.Q4 Wer drei Längen führt, führt drei Bezugsgrößen — welche gilt im Verfahren? Betroffen sind 36 Gemeinden. → Netzraum Kärnten
Kosten nennt das Projektblatt nicht. Die einzige öffentliche Zahl steht im Anhang B als Rechenbeispiel: Das Projekt 1052 im europäischen Netzentwicklungsplan TYNDP — laut Tabelle B.1 dasselbe Vorhaben wie NEP 11-14 — habe „Investitionskosten von ungefähr 3 Mrd. €".Q4 Wirtschaftlichkeit ist Voraussetzung für die Genehmigung. Nachrechnen kann sie nur, wer die Nachweise sieht.
Eine Bestimmung betrifft Anrainer unmittelbar. Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb — mehr Strom bei günstigem Wetter — ist nur erlaubt, solange „die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet" (§ 112 Abs. 1).Q1, Q4 Der Wert gilt nur für diese Betriebsart und diese Objekte — steht aber im Gesetz statt in einer Richtlinie. Auf der 220-kV-Bestandsleitung Lienz–Villach Süd–Obersielach läuft er bereits.Q4 Ist er auch für die neue Leitung vorgesehen — und mit welchen Feldwerten? → Magnetische Flussdichte (Mikrotesla) · Grenzwerte für Hochspannungsleitungen in Österreich
Position von LKoS
Unsere ForderungDieser Abschnitt ist eine Forderung des Vereins, keine Wiedergabe geltenden Rechts.
Forderung des Vereins, nicht geltendes Recht. Fassung zur Freigabe durch den Vorstand.
Erstens: Der Bedarf für diese Leitung ist nicht belegt. Nachweisen muss ihn nach § 124 Abs. 1 ElWG der Netzbetreiber — nachprüfbar ist er aber nur, wenn man ihn sieht. § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G nennt ausdrücklich die Nullvariante, also das Vorhaben nicht zu verwirklichen; ob daraus eine Prüfpflicht folgt, entscheiden Behörde und Gericht. LKoS fordert, dass die APG sie nicht als Formalie abhandelt.Q5 → UVE (Umweltverträglichkeitserklärung)
Zweitens: offenlegen, was geprüft wurde. LKoS fordert die E-Control auf, den Bescheid zum Netzentwicklungsplan 2025, sofern ergangen, samt den Nachweisen nach § 124 Abs. 1 ElWG zu veröffentlichen. Was niemand einsehen kann, überzeugt niemanden.
Drittens: Optimierung vor Neubau belegen. Was wurde am Bestandsnetz optimiert und verstärkt, bevor der Neubau in Betracht kam (§ 123 Abs. 5)? LKoS fordert von der APG eine Antwort — und vom Bundesminister, den Erdkabel-Bericht nach § 126 ElWG einzufordern.
Viertens: Kärnten soll nachziehen. Solange das K-ElWOG auf ein aufgehobenes Bundesgesetz verweist, weiß niemand, welches Landesrecht gilt.
Ein Gesetz, das den Nachweis verlangt, nützt nur, wenn ihn jemand zu Gesicht bekommt.
Was Sie jetzt tun können
- Ihre Gemeinde ansprechen — der stärkste Hebel. Standortgemeinden und unmittelbar angrenzende Gemeinden sind selbst Partei (§ 19 Abs. 3 UVP-G).Q5 → Parteistellung im UVP-Verfahren · Gemeinden
- Den Bedarf zum Thema machen, nicht nur die Trasse. Den Nachweis schuldet der Netzbetreiber (§ 124 Abs. 1 ElWG). → Braucht Kärnten die 380-kV-Leitung überhaupt?
- Die Frist kennen, bevor sie läuft. Sechs Wochen liegen die Unterlagen mindestens auf; wer nicht rechtzeitig schriftlich einwendet, verliert die Parteistellung — soweit er nichts eingewendet hat (§ 9 Abs. 1 und 6 UVP-G). Ab fünf Standortgemeinden genügt eine Auflagestelle je Bezirk (§ 9 Abs. 2): fragen Sie nach, wo.Q5 → Öffentliche Auflage & Erörterung · Termine
Verwandte Begriffe
Quellen
- Stufe 1Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025: § 112 Abs. 1 und 2 (S. 72), § 118 Abs. 3 Z 3 samt Schlusssatz (S. 76), § 122 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 (S. 78 f.), § 123 Abs. 1, Abs. 3 Z 5 samt Schlusssatz, Abs. 5 und Abs. 7 (S. 79 f.), § 124 Abs. 1 (S. 81), § 126 (S. 82), § 188 Abs. 1, 4 und 9 (S. 116). RIS, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.08.2026, 123 Seiten. Volltextsuche im selben PDF: „Starkstromweg", „Leitungsrecht", „Enteignung" — je null Treffer; „ist umzusetzen" zur Verkabelung — genau zwei Treffer (S. 76 und S. 80), beide 110 kV. →
quellen/RIS_ElWG-Elektrizitaetswirtschaftsgesetz_2026-08-06.pdf - Stufe 1ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010: Inhaltsverzeichnis mit den Außerkrafttretensvermerken, darunter § 23 „Einteilung der Regelzonen" (S. 2) und § 40 „Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen" (S. 3), beide „mit 24.12.2025 außer Kraft getreten". RIS, Fassung vom 06.08.2026, 15 Seiten. →
quellen/RIS_ElWOG-2010_2026-08-06.pdf - Stufe 1Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG), LGBl Nr 10/2012 idF LGBl Nr 11/2026: Promulgationsklausel „in Ausführung des ElWOG 2010" (S. 1), § 1 Anwendungsbereich (S. 4). Volltextsuche im selben PDF: „Starkstromweg", „Leitungsrecht" — je null Treffer. RIS Landesrecht Kärnten, Fassung vom 06.08.2026, 52 Seiten. →
quellen/RIS_K-ElWOG-2011_2026-08-06.pdf - Stufe 1APG: Netzentwicklungsplan 2025 für die Regelzone APG. Gesichert sind zwei Ausgaben, nicht zwei Paginierungen derselben Fassung:
- Stufe 1UVP-G 2000: § 6 Abs. 1 Z 2 (S. 10), § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 (S. 12), § 19 Abs. 3 (S. 19), § 39 Abs. 1 (S. 35). RIS, Fassung vom 06.08.2026, 84 Seiten. →
quellen/RIS_UVP-G-2000_2026-08-06.pdf - Stufe 1Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968 idF BGBl. I Nr. 150/2021: § 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich: Leitungsanlagen über zwei oder mehrere Bundesländer, S. 1) und § 11 Abs. 1 (Einräumung von Leitungsrechten auf Antrag, soweit durch die Bewilligung notwendig, S. 4). RIS, Fassung vom 06.08.2026, 8 Seiten. →
quellen/RIS_Starkstromwegegesetz-1968_2026-08-06.pdf - Stufe 1APG: Vorhabenskonzept Netzraum Kärnten, Kapitel 1 „Vorhabensbeschreibung", Dokumentseite 2 (PDF-Seite 3), 8 Seiten, abgerufen 06.08.2026. →
quellen/APG_Netzraum-Kaernten-Vorhabenskonzept_2026-08-06.pdf - Stufe 1BMK/BMWET: Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), Wien 2024, Kap. 4.5.5, Dokumentseite 122 (PDF-Seite 124) und Kap. 4.5.6, Dokumentseite 124 (PDF-Seite 126), 204 PDF-Seiten. →
quellen/BMWET_OENIP_2026-08-06.pdf
Stand: 2026-08-10 · Geprüft am: — · Geprüft von: —
Entwurf. Die Gegenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip steht noch aus; ohne sie geht der Artikel nicht online.